Satzung der Brandenburgischen Studierendenvertretung (08.12.2022)

– I –
Allgemeiner Teil

§ 1 Rechtsgrundlage

Die Brandenburgische Studierendenvertretung (BRANDSTUVE) ist die Landeskonferenz der Studierendenschaften des Landes Brandenburg im Sinne von § 16 Absatz 6 des Brandenburgischen Hochschulgesetztes in der Fassung vom 28.04.2014 (GVBl. I/14, Nr. 18).

§ 2 Aufgaben

Aufgabe der Brandenburgischen Studierendenvertretung (BRANDSTUVE) ist die Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen der Studierendenschaften des Landes Brandenburg.

§ 3 Mitgliedschaft und Mitwirkung

(1) Mitglieder der BRANDSTUVE sind die nachfolgenden Studierendenschaften der Hochschulen des Landes Brandenburg:
1. die Universität Potsdam,
2. die Filmuniversität Babelsberg Konrad Wolf,
3. die Fachhochschule Potsdam,
4. die Technische Hochschule Brandenburg,
5. die Medizinische Hochschule Brandenburg Theodor Fontane,
6. die Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde,
7. die Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder),
8. die Technische Hochschule Wildau und
9. die Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg.
(2) Die Studierendenschaften der Hochschulen entsenden stimmberechtigte Mitglieder zur BRANDSTUVE, die Studierende sein müssen. Die stimmberechtigten Mitglieder stimmen sich in der Positionsfindung mit ihren jeweiligen Studierendenvertretungen an den Hochschulen ab. Näheres können die Studierendenschaften bestimmen.

§ 4 Organe der Brandenburgischen Studierendenvertretung

Organe der BRANDSTUVE sind
1. die Landeskonferenz,
2. der Sprecher*innenrat und
3. die Interessengemeinschaft Semesterticket Brandenburg (IG Semtix Bbg).

§ 5 Beschlussfassung

(1) Die Organe der BRANDSTUVE sind beschlussfähig, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind und ordnungsgemäß geladen wurde. Der
Sprecher*innenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(2) Beschlüsse werden mit einer einfachen Mehrheit gefasst, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist.

– II –
Die Landeskonferenz

§ 6 Aufgaben

(1) Die Landeskonferenz ist das ständige und ausführende Organ der BRANDSTUVE. Sie nimmt Stellung zu den Anliegen der Studierendenschaften.
(2) Die Landeskonferenz bestimmt die Mitglieder des Sprecher*innenrates. Sie kann dem Sprecher*innenrat per Beschluss einzelne Aufgaben übertragen.
(3) Die Landeskonferenz kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(4) Die Landeskonferenz kann für einzelne Themenbereiche Arbeitskreise einrichten.

§ 7 Zusammensetzung

(1) Die Landeskonferenz besteht aus den nach § 3 Absatz 2 entsandten stimmberechtigten Mitgliedern der Studierendenschaften.
(2) In der Landeskonferenz hat jede anwesende Studierendenschaft bei Abstimmung nach Hochschulen je eine Stimme. Dabei ist unwesentlich, mit wie vielen Studierenden die einzelnen Hochschulen anwesend sind und wie viele Studierende an den Hochschulen eingeschrieben sind. Die Berechtigung zur Stimmführung der entsandten Mitglieder regeln die Studierendenschaften der jeweiligen Hochschulen.

§ 8 Sitzungen

(1) Die Landeskonferenz soll mindestens zweimal pro Semester tagen. Sie tagt
1. auf Beschluss der Landeskonferenz,
2. auf Verlangen des Sprecher*innenrates oder
3. auf Verlangen mindestens dreier Studierendenschaften.
Die Einladung erfolgt in der Regel zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich, vorzugsweise per E-Mail an alle Studierendenschaften unter Angabe des Ortes und einer vorläufigen Tagesordnung. In dringenden Fällen reicht für eine ordnungsgemäße Einladung eine Frist von fünf Tagen.
(2) Die Landeskonferenz tagt öffentlich. Über Ausnahmen berät und beschließt die Landeskonferenz mindestens mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder in nichtöffentlicher Sitzung. Im Falle des Ausschlusses ist erforderlich, dass eine öffentliche Begründung über den Ausschluss gegeben wird. Studierende aus Mitgliedshochschulen der BRANDSTUVE können nur bei Personalangelegenheiten ausgeschlossen werden, wobei dies nicht die Wahlen eines Organs beinhaltet.
(3) Alle Anwesenden haben Rederecht und Antragsrecht. Näheres kann die Geschäftsordnung bestimmen.
(4) Über die Landeskonferenz ist Protokoll zu führen. Es ist auf der Webseite der BRANDSTUVE zu veröffentlichen. Näheres kann die Geschäftsordnung bestimmen.

§ 9 Entscheidungsfindung, Abstimmungen und Wahlen

(1) Bei Abstimmungen, Beschlüssen und Wahlen gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben hierbei unberücksichtigt. Minderheitenvoten einzelner Hochschulen werden auf deren Wunsch protokolliert. Bei Stimmgleichheit gilt der Gegenstand als abgelehnt.
(2) Mitglieder der Organe und Gremien der BRANDSTUVE werden gewählt. Gleiches gilt für die Entsendung von Personen in andere Organisationen. Allen Studierenden ist es gestattet, zu kandidieren, wenn sie an den Mitgliedshochschulen immatrikuliert sind. Kandidierende können offen im Konsens gewählt werden. Sofern sich kein Konsens findet, kann auf Verlangen eines stimmberechtigten Mitgliedes nach Hochschulen geheim gewählt werden. Die Wahl kann offen erfolgen.
(3) Eine Beschlussfassung der Landeskonferenz kann durch Umlaufbeschluss sowie Telefon- und Videokonferenzen erfolgen. § 5 Absatz 1 gilt entsprechend.

§ 10 Satzungsänderung und Erlass von Ordnungen

(1) Die Landeskonferenz kann Ordnungen erlassen. Für den Erlass einer Ordnung ist eine Mehrheit der Mitglieder der BRANDSTUVE erforderlich, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Zur Änderung und zum Erlass der Satzung ist eine Mehrheit von zweidritteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, jedoch von mindestens der Hälfte der Mitglieder der BRANDSTUVE notwendig. Gleiches gilt für den Erlass einer Geschäftsordnung.
(3) Die Beitragsordnung der BRANDSTUVE ist ein Rahmenvertrag zur Regelung der Höhe der Haushaltsmittel. Zur Änderung und zum Erlass der Beitragsordnung ist eine Mehrheit der Mitglieder der BRANDSTUVE notwendig.

– III –
Der Sprecher*innenrat

§ 11 Aufgaben und Beschlussfassung

(1) Der Sprecher*innenrat ist die Vertretung der BRANDSTUVE nach außen und innen. Er leitet die Geschäfte, bereitet die Sitzungen vor und koordiniert die Arbeit der BRANDSTUVE.
(2) Die Mitglieder des Sprecher*innenrats stehen sich gleichberechtigt gegenüber. Das nähere bestimmt die Geschäftsordnung des Sprecher*innenrats.
(3) Beschlüsse der Landeskonferenz sind bindend für den Sprecher*innenrat.
(4) Der Sprecher*innenrat kann Beschlüsse für die BRANDSTUVE fassen, wenn eine dringliche Entscheidung unabdingbar und eine zeitnahe Einberufung einer Landeskonferenz nicht möglich ist. Der Beschluss ist durch die nächste stattfindende Landeskonferenz zu bestätigen.

§ 12 Zusammensetzung

(1) Der Sprecher*innenrat setzt sich zusammen aus mindestens zwei Studierenden. Dem Sprecher*innenrat dürfen Studierende aus jeder Studierendenschaft angehören. In der Regel ist nur eine Hochschule mit nur einer Person im Sprecher*innenrat vertreten.
(2) Der Sprecher*innenrat soll mindestens zur Hälfte aus Studierenden von Fachhochschulen bestehen. Der Sprecher*innenrat soll mindestens zur Hälfte aus Frauen bestehen.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Sprecher*innenrates beträgt in der Regel ein Jahr. Ein Mitglied des Sprecher*innenrats scheidet aus dem Amt
1. durch Tod,
2. Exmatrikulation,
3. schriftlichen Rücktritt gegenüber den Studierendenschaften,
4. am Ende der Amtszeit oder
5. durch Abwahl mit einer Mehrheit von mindestens der Hälfte der Mitgliedshochschulen und schriftlicher Begründung aus.

§ 13 Arbeitskreise und Referent*innen

(1) Für einzelne Aufgabenbereiche kann der Sprecher*innenrat Arbeitskreise bilden.
(2) Die Arbeitskreise verwalten sich im Rahmen der Beschlüsse der Landeskonferenz und dieser Satzung selbst. Für die Vertretung nach außen können sie Personen benennen.

– IV –
Die Interessengemeinschaft Semesterticket Brandenburg

§ 14 Aufgaben

(1) Die IG Semtix Bbg vertritt die Mitgliedsstudierendenschaften der BRANDSTUVE gegenüber dem Verkehrsverbund Berlin Brandenburg (VBB) und dem Land Brandenburg.
(2) Die IG Semtix Bbg koordiniert die Arbeit der Mitgliedsstudierendenschaften der BRANDSTUVE und leitet die Verhandlungen mit dem VBB.

§ 15 Zusammensetzung

(1) Die IG Semtix Bbg setzt sich aus den für Verkehrs- und Semesterticketfragen beauftragten Studierenden der Mitgliedsstudierendenschaften der BRANDSTUVE und dem Sprecher*innenrat der BRANDSTUVE zusammen.
(2) Die Mitglieder sind durch die Mitgliedsstudierendenschaften der BRANDSTUVE zeitnah zu benennen.

§ 16 Sitzungen

Für die Sitzungen der IG Semtix Bbg gelten die Bestimmungen zu den Sitzungen der Landeskonferenz entsprechend.

– V –
Finanzen

§ 17 Haushaltsplan

(1) Einmal im Jahr wird ein Haushaltsplan beschlossen. Dafür muss die BRANDSTUVE beschlussfähig sein. Der Haushaltsplan kann mit einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden.
(2) Das Haushaltsjahr der BRANDSTUVE beginnt in der Regel am 01. Januar und endet am 31. Dezember des Jahres.

§ 18 Prüfungsausschuss

(1) Mit dem Beschluss des Haushaltsplans wird der Prüfungsausschuss gewählt. Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens zwei Finanzerinnen oder Finanzern einer Mitgliedsstudierendenschaft der BRANDSTUVE. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen im Rotationsverfahren von jeder Studierendenschaft gestellt werden.
(2) Der Haushalt wird vom Prüfungsausschuss geprüft. In der letzten Landeskonferenz des Haushaltsjahres wird vom Prüfungsausschuss eine Entlastung der BRANDSTUVE eingebracht, die mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden muss.

§ 19 Finanzierung der BRANDSTUVE

(1) Die BRANDSTUVE bezieht ihre finanziellen Mittel von den Mitgliedsstudierendenschaften. Zwischen ihnen und der BRANDSTUVE wird ein Vertrag abgeschlossen, in dem die Höhe der fakultativen Beiträge der jeweiligen Mitgliedsstudierendenschaft geregelt wird.
(2) Der Inhalt des Vertrages nach Absatz 1 bestimmt sich anhand der Beitragsordnung, die die Einzelheiten der Leistungen und den Zweck regelt.
(3) Das Unterzeichnen des Vertrages ist freiwillig und hat keine Auswirkungen auf die Mitgliedschaft in der BRANDSTUVE.

§ 20 Abrechnung und Vertragsausführung

(1) Der Sprecher*innenrat ist mit seiner Wahl zur Durchsetzung des Vertrages zur Finanzierung der BRANDSTUVE legitimiert. Bei einem Missbrauchsvorwurf eines Mitglieds kann nach § 12 Absatz 3 Nummer 5 verfahren werden.
(2) Der Sprecher*innenrat ist der Rechenschaft über die Finanzen gegenüber den einzelnen ASten oder StuRen verpflichtet. Die Finanzhoheit ist dadurch nicht beeinträchtigt. Konflikte werden in der Landeskonferenz ausgetragen.
(3) Die Rechenschaft erfolgt regelmäßig. Einmal pro Semester erstellt die Person für Finanzfragen des Sprecher*innenrates eine Übersicht über den aktuellen Haushalt und macht ihn allen Studierendenschaften zugänglich. Die Person für Finanzfragen ist verpflichtet bei den Sitzungen des AStA oder StuRa zu erscheinen, wenn nach einer persönlichen Rechenschaft verlangt wird. Der Rechenschaftsbericht wird auf der Webseite der BRANDSTUVE veröffentlicht.

– VI –
Schlussbestimmungen

§21 Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.
(2) Sie wird allen Studierendenschaften des Landes Brandenburg zugesandt und veröffentlicht.
(3) Sie ist bekanntgegeben, wenn sie auf der Webseite der BRANDSTUVE veröffentlicht wurde.