Geschäftsordnung des Sprecher*innenrates der Brandenburgischen Studierendenvertretung (08.12.2022)

Präambel

Seiner Aufgaben auch für zukünftige Generationen der BRANDSTUVE bewusst, verkündet der Sprecher*innenrat der BRANDSTUVE in der Legislaturperiode 2022/2023 die nachfolgende Geschäftsordnung.

– I –
Allgemeiner Teil

§ 1 Rechtsgrundlage

Diese Geschäftsordnung ergeht gemäß § 11 Absatz 2 Satz 2 der Satzung der BRANDSTUVE.

§ 2 Aufgaben

Aufgaben des Sprecher*innenrates sind
1. die Vertretung der BRANDSTUVE nach außen und innen,
2. die Geschäftsleitung der BRANDSTUVE,
3. die Entwicklung der politischen Positionen für die BRANDSTUVE,
4. die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Landeskonferenzen und der Sitzungen der IG Semtix Bbg,
5. die Aufstellung des Haushaltsplans,
6. die Finanzkontrolle des Haushaltsplans der BRANDSTUVE,
7. die Finanzplanung, insbesondere die Durchsetzung des Vertrages (§ 20 Absatz 1 Satzung der BRANDSTUVE) und
8. die Rechnungsverwaltung sowie Kontrolle.

§ 3 Rechte und Pflichten

(1) Jedes Mitglied des Sprecher*innenrates hat die Rechte, die ihm nach den Satzungen und Ordnung der BRANDSTUVE obliegen. Es hat insbesondere das Recht auf Geltendmachung von Aufwandsentschädigungen. Das Sekretariat für Finanzen setzt die Aufwandsentschädigungen für das Haushaltsjahr fest.
(2) Jedes Mitglied des Sprecher*innenrates ist in Ausübung seines Amtes zur
1. gegenseitigen Rücksichtnahme,
2. Rechenschaft den Studierendenschaften und der Landeskonferenz gegenüber,
3. Umsetzung der Beschlüsse der Landeskonferenz oder der IG Semtix Bbg,
4. rechtmäßigen und sparsamen Verwendung der Mittel der BRANDSTUVE aus dem Haushalt und
5. Wahrnehmung der aufgetragenen Aufgaben
verpflichtet.

§ 4 Amtszeit

Die Amtszeit der Mitglieder des Sprecher*innenrates beträgt in der Regel ein Jahr und beginnt am 01. April des laufenden Jahres oder bei Kooptierung mit Wahl. Ein Mitglied des Sprecher*innenrats scheidet aus dem Amt
1. durch Tod,
2. Exmatrikulation,
3. schriftlichen Rücktritt gegenüber den Studierendenschaften,
4. am Ende der Amtszeit oder
5. durch Abwahl mit einer Mehrheit von mindestens der Hälfte der Mitgliedshochschulen und schriftlicher Begründung durch die Landeskonferenz
aus.

§ 5 Beschlussfassung

(1) Der Sprecher*innenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(2) Der Sprecher*innenrat fasst seine Beschlüsse einstimmig, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist.

– II –
Organsisation

§ 6 Zuständigkeiten

(1) Der Sprecher*innenrat legt, innerhalb der ihm obliegenden Aufgaben, die einzelnen Zuständigkeiten seiner Mitglieder fest.
(2) Aus den Reihen seiner Mitglieder bestimmt der Sprecher*innenrat ein Sekretariat für innere Angelegenheiten. Dieses ist ausschließlich mit der Organisation der inneren Verwaltung des Sprecher*innenrates zuständig. Es organisiert die Sitzungen des Sprecher*innenrates und die Sitzungen der Landeskonferenz. Es erledigt die Protokollierung. Es sichtet die Emails und leitet es an die entsprechenden Stellen
weiter. Hiervon bleibt die übliche Tätigkeit als Mitglied des Sprecher*innenrates unberührt.
(3) Aus den Reihen seiner Mitglieder wählt der Sprecher*innenrat ein vorsitzendes Mitglied, welches nach außen auftritt. Die übrigen Mitglieder des Sprecher*innenrates nehmen die Stellvertretung des vorsitzenden Mitgliedes war. Das vorsitzende Mitglied unternimmt die Außenkommunikation über Email, Auftritt oder Schriftsatz.
(4) Aus der Reihen seiner Mitglieder bestimmt der Sprecher*innenrat ein Sekretariat für Finanzen. Es ist mit der Finanzverwaltung nach dieser Geschäftsordnung betraut.
(5) Aus den Reihen seiner Mitglieder bestimmt der Sprecher*innenrat ein Sekretariat für Semesterticket- und Verkehrsfragen. Es organisiert die Sitzungen der IG Semtix Bbg und vertritt diese in den Verhandlungen mit dem VBB und dem Land Brandenburg.

§ 7 Außenvertretung

(1) Der Sprecher*innenrat kann vorsehen, dass die Außenvertretung kollektiv durch all seine Mitglieder erfolgt. In diesem Fall ist das vorsitzende Mitglied auf die reine Außenkommunikation bezüglich der Organisation etwaiger Zusammenkünfte beschränkt.
(2) Die Zuständigkeit des Sekretariats für Semesterticket- und Verkehrsfragen bleibt nur insoweit unberührt, als dass es sich um Zusammenkünfte mit dem VBB handelt.

§ 8 Sitzungsleitung

(1) Die Sitzungsleitung von Sitzungen der BRANDSTUVE wird durch das vorsitzende Mitglied wahrgenommen, sofern der Sprecher*innenrat nicht etwas anderes beschließt.
(2) Sollte das Sekretariat der inneren Verwaltung verhindert sein, so legt der Sprecher*innenrat im Vorfeld der betroffenen Sitzung die Zuständigkeit für die Aufgaben ausschließlich fest.

– III –
Sitzungen

§ 10 Stimm-, Antrags- und Rederecht

(1) Rederecht genießt jedes Mitglied des Sprecher*innenrates. Für Personen, die nicht Mitglied des Sprecher*innenrates sind, besteht Rederecht, wenn sie zu der Sitzung geladen wurden oder ihr durch die Mehrheit der Mitglieder des Sprecher*innenrates das Rederecht erteilt wurde.
(2) Stimm- und Antragsrecht haben alle ordentlich gewählten Mitglieder des Sprecher*innenrates. Dies gilt ebenso für alle kooptierten Mitglieder des Sprecher*innenrates.

§ 11 Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Sprecher*innenrates können jederzeit einberufen und durchgeführt werden. Regelmäßig soll sich der Sprecher*innenrat in der Regel alle zwei Wochen mindestens einmal treffen. An die Einladung und die Sitzungsführung sind, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist, keine näheren Anforderungen zu stellen.
(2) Der Sprecher*innenrat tagt regelmäßig nicht öffentlich, sofern er nicht mit der Mehrheit seiner Mitglieder etwas anderes festlegt.

§ 12 Beschlussermächtigung und Verfahren mit Beschlüssen der Landeskonferenz

(1) Der Sprecher*innenrat ist gemäß § 11 Absatz 4 der Satzung der BRANDSTUVE ermächtigt Beschlüsse für die BRANDSTUVE zu treffen, wenn eine dringliche Entscheidung unabdingbar und eine zeitnahe Einberufung einer Landeskonferenz nicht möglich ist.
(2) Im übrigen ist der Sprecher*innenrat damit beauftragt, alles weitere zu veranlassen, das ihm im Rahmen der Beschlussfassung der Landeskonferenz aufgetragen ist. Hierfür kann er die nötigen Schriftsätze anfertigen, in die Öffentlichkeit treten und Zusammenkünfte organisieren.

– IV –
Sekretariat für Finanzen

§ 12 Aufgaben

(1) Das Sekretariat für Finanzen ist für die Aufstellung des Haushaltsplans, seine Kontrolle und seine Aktualisierung zuständig.
(2) Das Sekretariat für Finanzen nimmt die Rechnungen entgegen und leitet die Geschäfte des Kontos der BRANDSTUVE. Es veranlasst oder tätigt Überweisungen, sofern eine erforderliche Rechtsgrundlage vorliegt.

§ 13 Pflichten

Das Sekretariat für Finanzen ist dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit unterworfen. Insbesondere gelten die Regelungen der aktuell gültigen Landeshaushaltsordnung des Landes Brandenburg.

§ 14 Haushaltsaufstellung

(1) Der Haushaltsplan ist einmal jährlich aufzustellen. In der Regel erfolgt die Aufstellung bis spätestens 30. November des laufenden Kalenderjahres für das Folgende. Sollten bis zu diesem Tage nicht alle erforderlichen Verträge eingegangen sein, so ist der Haushalt mit den bis dahin vorliegenden Verträgen oder Daten zu erarbeiten. Änderungen in der Aufstellung können bis zum Beschluss durch die Landeskonferenz erfolgen.
(2) Mit Aufstellung des Haushaltsplans ist der Landeskonferenz die Haushaltsabrechnung des laufenden Haushaltsjahres vorzulegen. Hierbei werden die eingegangenen Rechnungen und ihre Abrechnung an der jeweiligen Studierendenschaft aufgeschlüsselt; Wenn ein Bankkonto der BRANDSTUVE vorliegt, sind die Kontoauszüge, der Landeskonferenz transparent zu machen und dienen als Nachweis des Zahlungsausgangs. Die Aufschlüsselung des Restanteil der Studierendenschaft des Satz 2 Halbsatz 1 entfällt hierbei.
(3) Das Sekretariat für Finanzen ist verpflichtet, die Zusendung der Verträge nach Anlage 1 der Beitragsordnung frühzeitig zu veranlassen. Es unterzeichnet die Verträge für den Sprecher*innenrat.
(4) Als Kostenerhebungswert gilt der Wert nach § 3 Absatz 1 der Beitragsordnung. Im Übrigen gelten die Regelungen der Beitragsordnung bei Aufstellung des Haushaltsplans.

§ 15 Abrechnung

(1) Die Rechnungen sind dem Sekretariat für Finanzen vorzulegen.
(2) Finanziert werden können
1. Fahrtkosten zu den bundesweiten Vernetzungstreffen der Landesstudierendenvertretungen (LaStuVe),
2. Infomaterial über die BRANDSTUVE in digitaler und gedruckter Form,
3. Aufwandsentschädigungen für die zusätzlichen Tätigkeiten der Sprecher*innen und
4. die Verpflegung bei sämtlichen Veranstaltungen der BRANDSTUVE.
(3) Finanzierungsfähig sind ebenso Verpflichtungen, die aufgrund von Beschlüssen der BRANDSTUVE festgesetzt werden, sofern sie in die Fallgruppen der Haushaltstöpfe passen.
(4) Im Übrigen gilt § 7 der Beitragsordnung.

§ 16 Prüfungsausschuss

Das Sekretariat für Finanzen kümmert sich um die Einberufung des Prüfungsausschusses nach § 18 der Satzung der BRANDSTUVE. Insbesondere ist es diesem gegenüber zur Mitarbeit und Auskunft verpflichtet.

– V –
Wechsel des Sprecher*innenrats

§ 17 Position der Mitglieder des Sprecher*innenrates mit Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Erlischt die Mitgliedschaft des Mitglieds des Sprecher*innenrates nach § 4, so ist es nicht mehr berechtigt, in Gestalt seiner Zuständigkeit oder auch sonst als Mitglied des Sprecher*innenrates aufzutreten. Es verliert alle Rechte. Im Schwebezustand bestehen die Pflichten jedoch fort, sofern sie dem Wesen nach noch ausführbar sind.
(2) Der Schwebezustand liegt vor, wenn ein Mitglied des Sprecher*innenrates zurücktritt oder durch Antrag nach § 4 Nummer 5 abgewählt wird. Innerhalb dieses Schwebezustandes trifft es die Pflichten bezogen auf die Gewährleistung eines geordneten Übergangs. Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Sollte ein Mitglied des Sprecher*innenrates nicht erneut in den Sprecher*innenrat gewählt werden, so ist es bis zur Konstituierung des Sprecher*innenrates weiterhin mit den Rechten und Pflichten eines Mitglieds des Sprecher*innenrates belegt. Die Geschäfte sind bis zur Konstituierung fortzuführen.

§ 18 Konstituierung des Sprecher*innenrates

(1) Der Sprecher*innenrat wird in der Regel vor dem 01. April des laufenden Jahres gewählt. Die Wahl wird durch den Sprecher*innenrat organisiert. Hierzu ist die Wahl öffentlich auszuschreiben. Die Wahlvorschläge sind der Landeskonferenz zu unterbreiten.
(2) Mit der Wahl der Mitglieder des Sprecher*innenrates endet die Amtszeit der Mitglieder des vorherigen Sprecher*innenrates. Der gewählte Sprecher*innenrat konstituiert sich vor dem 01. April des laufenden Kalenderjahres. Der vorherige Sprecher*innenrat ist verpflichtet, die erforderliche Sitzung einzuberufen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Konstituierung auch nach dem 01. April des laufenden Jahres erfolgen. Den gewählten Mitgliedern ist nach der Wahl zeitnah der Zugang zu Netzwerk N und der Email-Adresse der BRANDSTUVE zu verschaffen.
(3) Bei der konstituierenden Sitzung hat das Sekretariat für innere Verwaltung, die Sitzung zu leiten. Es erklärt die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Mitglieder des Sprecher*innenrates. Hierzu sind die einzelnen Positionen nach dieser Geschäftsordnung zu erklären. Darauf erklärt das vorsitzende Mitglied die aktuellen Themen, die Tragweite ein Mitglied des Sprecher*innenrates zu sein sowie die aktuellen Standpunkte der bisherigen Arbeit. Im Übrigen ist ein nahtloser Übergang zu gewährleisten.

– VI –
Schlussbestimmungen

§ 19 Änderung

Diese Geschäftsordnung kann jederzeit durch den Sprecher*innenrat geändert oder aufgehoben werden.

§ 20 In-Kraft-Treten

Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Sie ist öffentlich auf der Webseite der BRANDSTUVE bekanntzugeben.