Beitragsordnung der Brandenburgischen Studierendenvertretung (08.12.2022)

§ 1 Zweck und Inhalt

(1) Diese Beitragsordnung ergeht gemäß § 10 Absatz 3 Satzung der BRANDSTUVE und regelt den allgemeinen Rahmenvertrag, der zwischen den Mitgliedsstudierendenschaften der Brandenburgischen Studierendenvertretung (BRANDSTUVE) untereinander geschlossen wird. Er wird durch Abschluss des Vertrages nach Anlage 1 Gegenstand des Vertrages.
(2) Ziel des Rahmenvertrages ist die Professionalisierung der BRANDSTUVE. Durch die erhobenen Mittel wird eine Stärkung des Gremiums erreicht, wodurch alle Studierenden Brandenburgs eine deutlichere Stimme und dadurch mehr Mitspracherechte gegenüber der Politik, insbesondere gegenüber dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur (MWFK) des Landes Brandenburg erhalten.

§ 2 Vertragsparteien

Vertragsparteien sind alle Studierendenschaften der Brandenburgischen Hochschulen. Ausführendes Organ des Vertrages ist die BRANDSTUVE, insbesondere der Sprecher*innenrat nach § 20 Absatz 1 der Satzung der BRANDSTUVE.

§ 3 Kostenerhebungsorientierungswert und Finanzierungstitel

(1) Die Mitgliedsstudierendenschaften entscheiden im Rahmen ihrer Haushaltshoheit selbständig die Höhe der Mittel, die an die BRANDSTUVE gezahlt werden soll. Es gilt ein Orientierungswert von 0,22 Euro pro Studierenden bei der Bestimmung der Mittel.
(2) Finanziert werden können
  1. Fahrtkosten zu den bundesweiten Vernetzungstreffen der Landesstudierendenvertretungen (LaStuVe),
  2. Infomaterial über die BRANDSTUVE in digitaler und gedruckter Form,
  3. Aufwandsentschädigungen für die zusätzlichen Tätigkeiten der Sprecher*innen und
  4. die Verpflegung bei sämtlichen Veranstaltungen der BRANDSTUVE.

§ 4 Leistungen

Als Richtwert liegt dem Haushalt der BRANDSTUVE folgende Verteilung des Budgets zu Grunde:
  1. Die Sprecherinnen und Sprecher teilen sich 40-55 % des Budgets als Aufwandsentschädigung zu gleichen Anteilen. Maximal kann eine Aufwandsentschädigung von 150 Euro pro Monat geltend gemacht werden.
  2. 45-60 % des monatlichen Budgets sind für Aufgaben, insbesondere
   a) die finanzielle Unterstützung der Veranstaltungen der BRANDSTUVE wie Verpflegung und Ersatz der anfallender Fahrtkosten sowie
   b) die finanzielle Unterstützung für Öffentlichkeitsarbeit der BRANDSTUVE zu verwenden.

§ 5 Umsetzung

(1) Die Posten für die Vergabe der Gelder werden in der Finanzplanung einmal jährlich festgelegt.
(2) Der Sprecher*innenrat bestimmt auf der konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte eine Person für Finanzfragen.
(3) Der Sprecher*innenrat bereitet den Haushaltsplan vor. Das Nähere bestimmt die Satzung der BRANDSTUVE.
(4) Jede Studierendenschaft richtet einen Haushaltsposten für die BRANDSTUVE ein, wodurch selbiger ein Budget zur Verfügung steht. Die zu zahlenden Anteile der einzelnen Mitgliedsstudierendenschaften sind bis Ende des ersten Haushaltsmonats an das Konto der BRANDSTUVE zu überweisen. Die Begründung der Zahlungspflicht erfolgt durch Zusendung des unterschriebenen Vertrages an den Sprecher*innenrat der BRANDSTUVE eine Woche vor Bekanntgabe des Haushaltsentwurfs.

§ 7 Abrechnung

(1) Rechnungen werden beim Sprecher*innenrat eingereicht. Die Person für Finanzfragen sichtet und verwaltet diese.
(2) Die Abrechnung erfolgt durch den Sprecher*innenrat.
(3) Es müssen die Originalbelege der für die Auszahlung zugrundeliegenden Gegenstand vorliegen. Andernfalls hat eine Auszahlung nicht zu erfolgen.
(4) Die Belege werden digital bei der BRANDSTUVE verwaltet. Originalbelege sind beim AStA der Universität Potsdam für jeweils 10 Jahre zugänglich.
(5) Im Falle der Auflösung des Sprecher*innenrates müssen ausstehende Rechnungen beglichen werden.

§ 8 Kündigung

Der Vertrag, der sich aus Anlage 1 zu dieser Beitragsordnung ergibt, kann bis drei Monate vor Ende des Haushaltsjahres gekündigt werden.

§ 9 Änderung und Erlass der Beitragsordnung

Zur Änderung und zum Erlass der Beitragsordnung ist eine Mehrheit der Mitglieder der BRANDSTUVE notwendig. Die Änderung erfolgt durch die Landeskonferenz der BRANDSTUVE.

§ 10 Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Bis zur Einrichtung eines Bankkontos der BRANDSTUVE, wird der BRANDSTUVE Finanztopf durch den AStA der Universität Potsdam bereitgestellt. Auf ihn hat der Sprecher*innenrat durch Rechnungseinlegung beim Finanzreferat des AStA der Universität Potsdam Zugriff. Die Rechnungseinlegung richtet sich nach der Verwaltungspraxis und der Finanzordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam.
(2) Diese Beitragsordnung gilt ab dem Haushaltsjahr 2024.
(3) Diese Beitragsordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.