Stellungnahme zur Novelle des Brandenburgischen Hochschulgesetztes (Bbg Hg)

  1. Mitbestimmung
    1. Studentische Vizepräsidentschaft
    2. Promovierendenvertretung
    3. Mitgliederinitiative
  2. Gute Arbeit
    1. Studentische Beschäftigte
    2. Mindestvertragslaufzeiten
  3. Gerechtes Studium
    1. Teilzeitstudium
    2. Tierversuchsfreies Studium
    3. Nachhaltigkeit
    4. Mobilität in Aufgabenkatalog
    5. Die Hochschule als sicherer Raum
    6. Privatwirtschaftliche Organisationseinheiten

Download der Stellungnahme als PDF

1. Mitbestimmung

1.1. Studentische Vizepräsidentschaft

Das Präsidium einer Hochschule ist das zentrale Lenkungs- und Leitungsgremium und trägt damit besondere Verantwortung für den Kurs der Hochschule. An den Hochschulen stellen die Studierenden zahlenmäßig die größte Interessengruppe dar. Aus unserer Sicht steht dieser Partei damit ein entsprechendes Maß an Mitbestimmungsmöglichkeiten zu. Die studentische Vizepräsidentschaft ermöglicht es an dieser Schnittstelle die Entscheidungen des Präsidiums direkt mitzubestimmen und auch aus studentischer Sicht mitzugestalten.

Dies trägt zur allgemeinen Verständigung der verschiedenen Statusgruppen der Hochschule bei, indem Entscheidungen besser nachvollzogen und verständlicher kommuniziert werden können. Die bereits existierenden Beispiele hierfür in Brandenburg an der Fachhochschule Potsdam sowie der Hochschule für nachhaltige Entwicklung in Eberswalde beweisen in der Praxis, dass die Studierenden verantwortungsvoll mit dieser Position umgehen und die Hochschulen als besonders partizipativ und progressiv wahrgenommen werden.

Allerdings widerstrebt die in §17 Abs. 7 getroffene Regelung zum Vorschlag des studentischen Präsidiumsmitglieds durch den Präsidenten oder die Präsidenten der konsequenten Stärkung der Mitbestimmung. Hierfür müsste die Statusgruppe der Studierenden nicht nur angehört werden, wie im gegenwärtigen Entwurf vorgesehen, sondern auch das sie vertretende Mitglied des Präsidiums selbst bestimmen können. Daher sollte der Präsident oder die Präsidentin verpflichtet sein, dem Beschluss des höchsten beschlussfassenden Gremiums der Studierendenschaft zu folgen. Hier könnte eine Regelung sinnvoll sein, die die Bedingung des Einvernehmens voraussetzt. An dieser Stelle muss auch die Uneinheitlichkeit der Systeme verfasster Studierendenschaften berücksichtigt werden.BRANDSTUVE Januar 2024

1.2. Promovierendenvertretung

Promovierende haben mit spezifischen Herausforderungen an Hochschulen zu kämpfen. In dem üblichen Mitwirkungssystem von Professor*innen, Mitarbeitenden und Studierenden haben die Promovierenden keine eigene Gruppe. Je nach konkretem Status werden sie als Teil der Gruppe der Studierenden oder der Mitarbeitenden betrachtet. Mit der Einführung einer eigenen Vertretung der Promovierenden wie in §32 Abs. 9 vorgesehen wird es ermöglicht, diese Repräsentationslücke zu schließen und die perspektive der Promovierenden auf die Hochschule miteinbeziehen.

1.3. Mitgliederinitiative nach § 67 Abs. 4

Das in § 67 Abs. 4 angesetzte Quorum von 15 Prozent der Mitglieder der Hochschule ist – insbesondere Statusgruppenübergreifend, aber auch bei alleiniger Betrachtung der Statusgruppe der Studierenden – unrealistisch hoch, was das Instrument der Mitgliederinitiative aus unserer Sicht schwächt beziehungsweise verunmöglicht.

Das Hochschulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (HG) differenziert in § 11a Abs. 3 beim erforderlichen Quorum nicht nur zwischen der Gesamtzahl der Hochschulmitglieder, sondern setzt ein separates Quorum für die Statusgruppe der Studierenden an, welches – in Anbetracht der durchschnittlichen Wahlbeteiligung und der Tatsache, dass die Statusgruppen im Vergleich zu den Wahlen zur Abstimmung aufgerufen werden – realistisch erfüllbar ist. Wir schlagen deshalb vor, das Quorum auf vier Prozent der Mitglieder der Hochschule und drei Prozent der Mitglieder der Statusgruppe der Studierenden zu senken.

https://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=7148215,14

2. Gute Arbeit

2.1. Studentische Beschäftigte als eigene Kategorie im §65

Mit der Einführung des Begriffes der Studentischen Beschäftigten anstelle der Begriffe der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte wird das Hochschulgesetz den Bedingungen der Realität gerecht: Die bisherigen Kategorien haben die tatsächlichen Kompetenzen und Aufgaben äußerst verzerrt abgebildet und so zu zweckentfremdeten Arbeitsaufgaben und Vertragswerken geführt. Mit dem Begriff der studentischen Beschäftigten werden akademische Mitarbeitende nun auch als solche angestellt und studentischen Beschäftigten wird zumindest in der Begrifflichkeit ihre tragende Kompetenz für das Hochschulsystem anerkannt.

2.2. Mindestvertragslaufzeiten

Mindestvertragslaufzeiten stellen ein wesentliches Werkzeug dar prekäre Arbeitsbedingungen zu verbessern. Gerade bei der Statusgruppe der studentischen Beschäftigten nehmen diese eine zentrale Rolle ein, da viele auf diese Arbeit existenziell angewiesen sind, wo also finanzielle Unsicherheiten und fehlende Planbarkeit bei zu kurzen Vertragslaufzeiten sowie den nicht selten daraus resultierenden Kettenbefristungen besonders belasten.

Zwar weicht die nun in §65 gefundene Bestimmung von unserer Ursprungsforderung von einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten ab, dennoch begrüßen wir diesen ersten guten Schritt. Die Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten entspricht auch den Bestimmungen der kürzlichBRANDSTUVE Januar 2024 ausverhandelten schuldrechtlichen Vereinbarung für studentische Beschäftigte sowie Entwürfen des WissZeitVG. Gerade deshalb sollten in Zukunft die 12 Monate unter Beteiligung aller Statusgruppen evaluiert und eine Ausweitung auf 24 Monate erneut diskutiert werden.

3. Gerechtes Studium

3.1. Teilzeitstudium nach § 19 Abs. 4

Das in § 19 Abs. 4 festgeschriebene Verfahren widerspricht der in unseren Augen erstrebenswerten Erleichterung eines Teilzeitstudiums. So ist das vorgeschlagene Quorum von 20 Prozent der Studierenden eines Studienganges unnötig bürokratisch, außerdem ist nicht festgelegt, was zulässige Antragsgründe sind. Eine Lösung wäre aus unserer Sicht, das Quorum entfallen zu lassen. Das MWFK würde beauftragt, in Absprache mit den Hochschulen die möglichen Antragsgründe auszuarbeiten und diese zu katalogisieren und zu veröffentlichen.

3.2. Tierversuchsfreies Studium nach der Änderung von Artikel 3 der Hochschulprüfungsverordnung

Die Hochschulprüfungsverordnung definiert nicht die (un-)zulässigen Gründe zum Bescheid des Antrages. Hierzu sollte das MWFK beauftragt werden, in Absprache mit den Hochschulen die möglichen Antragsgründe auszuarbeiten und diese zu veröffentlichen.

3.3 Nachhaltigkeitsgrundsatz Studentenwerke (§ 3 Abs. 3 BbgHg)

Die Hochschulen werden in § 3 Abs. 3 des Hochschulgesetzes zu den Grundsätzen einer nachhaltigen Entwicklung verpflichtet. Für die Studentenwerke fehlt eine entsprechende Ergänzung sowohl in § 3 Abs. 3, als auch im Abschnitt 12 (§§ 87-91 BbgHg). Da den Studentenwerke durch die Bereiche Wohnen und Gastronomie eine hohe Verantwortung im Bereich der nachhaltigen Entwicklung zukommt, sollte diese auch grundsätzlich für die Studentenwerke festgeschrieben.

Dies könnte folgendermaßen gelöst werden: Die Studentenwerke werden im § 3 Abs. 3 hinzugefügt ODER ein entsprechender Passus wird im Abschnitt 12 verankert.

3.4. Mobilität im Aufgabenkatalog der Studierendenschaft (§ 17 Abs. 1 BbgHg)

Mobilitätspolitik ist bislang nicht im Aufgabenkatalog der Studierendenschaft integriert, obwohl die Studierendenvertretungen seit Jahren entsprechende Aufgaben wahrnehmen (Beispielsweise: Abschluss von Semesterticketverträgen und entsprechende Verhandlungen, Mitwirkung in kommunalen Gremien zum Nahverkehr usw.). Im Nahumfeld der Hochschule (Stadt- und Radverkehr) sowie im landesweiten SPNV übernimmt die Studierendenschaft bereits in besonderem Maße Verantwortung, die über den bisherigen Aufgabenkatalog hinausgehen. Die Verankerung im neuen §17 gibt der Studierendenschaft nun konkret das Mandat und stärkt ihre Position und Möglichkeiten zur Mitwirkung.

Daher sollte in §17 Abs. 1 folgender Punkt 10 ergänzt werden: “die Beteiligung an der Ausgestaltung der Mobilität” .BRANDSTUVE Januar 2024

3.5. Die Hochschule als sicherer Raum

Aus aktuellem Anlass, auf den aus Gründen des Opferschutzes nicht weiter eingegangen wird, sind Lücken im bestehenden Sicherheitskonzept öffentlich geworden. Fehlender Strukturstärke im Bereich des Umgangs mit sexualisierter Gewalt kann mitunter dazu führen, dass Opfer sich alleine gelassen fühlen und mangels eines Strafurteils mit dem Täter noch dieselben Hochschulveranstaltungen besuchen müssen, um keine Nachteile im Studium zu erleiden. Dies birgt die Gefahr einer ständigen Retraumatisierung des Opfers.

Die Hochschulen haben als rechtlich festgeschriebenes Ziel gegen sexuelle Gewalt vorzugehen. Dazu gehört auch der Opferschutz. Um eine Retraumatisierung zu vermeiden, soll im Hochschulgesetz eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen werden, um Maßnahmen treffen zu können, den vermeintlichen Täter räumlich vom Opfer zu trennen, sofern die zuständigen Stellen eine Gefahrenlage bestätigen. In Betracht kommt etwa die Versetzung in ein gleichwertiges Modul. Wird der Verdacht gerichtlich widerlegt, sind die Maßnahmen rückgängig zu machen. So wird eine praktische Konkordanz zwischen de Opferschutz und der Unschuldsvermutung hergestellt. Nach dem Status quo wird jedenfalls Opfern kein ausreichender Schutz zuteil.

Aus Achtung vor dem sozialstaatlichen Grundsatz der Resozialisierung, darf eine Exmatrikulation nur ultima ratio sein und auf Basis eines Gerichtsurteils ergehen. Eine falsch ergangene und reversible Versetzung ist aber allenfalls besser, als Nichthandeln und das Inkaufnehmen der Retraumatisierung eines Menschen.

Darüber hinaus sollte die Verantwortung der Hochschulen bestenfalls gesetzlich verankert werden, Präventionsstrukturen sowie den allgemein und spezifischen Awareness-bereich zu stärken und auszubauen. Hierbei soll auch die strukturelle Stärkung der zu bestimmenden Ansprechpersonen, wie den Gleichstellungsbeauftragten fokussiert werden. Die Ausarbeitung von Leitfäden für jede Hochschule sollte verpflichtend sein.

3.6. Privatwirtschaftliche Organisationseinheiten

Bei gemeinsamen Organisationseinheiten mit privatrechtlichen Akteuren sollte eine gemeinsame gesetzliche Grundlage gewährleistet werden. Bisher fällt, gerade bei Aktivitäten studentischer Hochschulgruppen sowie allgemeinen Gremienwahlen, eine Abgrenzung zum Bereich der staatlichen Hochschule auf, was demokratischen Hochschulstrukturen sowie studentischen und allgemeinen Partizipationsgedanken zuwider läuft. Daher unterstützen wir das Ansinnen gemeinsame Organisationseinheiten in §80 auch konsequenterweise auf eine gemeinsame rechtliche Grundlage zu stellen und zum Brandenburgischen Hochschulgesetz explizit zu verpflichten.