Sehr geehrte Frau Präsidentin Prof. Liedtke,
Sehr geehrter Herr amtierender Vorsitzender Scheetz,
Sehr geehrte Abgeordnete,
Die Brandenburgische Studierendenvertretung begrüßt den Vorstoß der einbringenden Fraktionen das Brandenburgische Hochschulgesetz krisenfest zu gestalten und einen rechtlichen Rahmen zu schaffen um kurzfristige Änderungen von Ordnungen und Satzungen zu ermöglichen. Dies schafft nach unserer Auffassung den Rahmen rechtssicher Entscheidungen in einem Krisengeschehen wie etwa einer Pandemie treffen zu können. Die damit verbundene Anpassung der individuellen Regelstudienzeit um ein Semester begrüßen wir ausdrücklich, hiermit zieht Brandenburg im nationalen Vergleich wie viele Bundesländer nach und gibt damit vielen besorgten Studierenden Sicherheit in der Planung und Finanzierung ihres Studiums. Gerade Studierende die auf Förderungen beispielsweise durch BAföG angewiesen sind werden dadurch nachhaltig entlastet. Zum Gesetzesentwurf haben wir folgende Ergänzungen zu machen:
Zum Punkt §8a (1): Wir haben zu diesem Punkt grundlegend keine Bedenken, würden hier jedoch anmahnen das Rechtsverordnungen des zuständigen Mitglieds der Landesregierung, welche den §16 BbgHG und die Belange und Interessen der verfassten Studierendenschaften betreffen und tangieren einzig und allein zum Ziel haben müssen und dürfen, die Autonomie und eigenständige Handlungsfähigkeit der verfassten Studierendenschaften zu sichern und Ihnen die Mittel und Rechtssicherheit in die Hand zu geben ihre Belange eigenständig zu regeln. Einer dauerhaften Gängelung und Limitierung in unserer Autonomie verwehren wir uns als BRANDSTUVE generell und auch in Krisenzeiten. Die Maxime hierbei muss also sein so wenig Einflussnahme des Ministeriums wie möglich und nötig zu garantieren.
Zum Punkt §8a (2): Wir würden uns wünschen, dass über den Fortbestand der Rechtsverordnung nicht nur explizit der Ausschuss informiert wird, sondern explizit auch alle relevanten Statusgruppen an den Hochschulen in regelmäßigen Abständen über die Fortdauer und den Charakter der Rechtsverordnung der Ministerin informiert werden. Sollte dies automatisch schon durch §16 BbgHG gegeben sein ist dieser Punkt als Gegenstandslos zu betrachten.
Zum Punkt §8a (3): Eine generelle Überlassung der Entscheidung zur Änderung spezifischer Ordnungen nach §23 BbgHG an die Hochschulen ist unserer Ansicht nach sehr unscharf formuliert. Wir befürchten hier eine zu starke Gewichtung auf die Präsidien der Hochschulen, bei der wir den Verlust von Beteiligungs- und Informationsrechten der Statusgruppen der Hochschulen und der verfassten Studierendenschaften als solches befürchten. Hier stellen wir die Frage ob eine Beteiligung der akademischen Selbstverwaltung und der verfassten Studierendenschaft an den einzelnen Hochschulen gegeben und garantiert ist. Wir würden uns hier die Ergänzung als letzten Satz des Abschnittes wünschen: „Dies hat hochschulintern unter Einbezug und Anhörung aller relevanten Statusgruppen, der akademischen Selbstverwaltung und der verfassten Studierendenschaft zu erfolgen.
Zum Punkt §8a (4) haben wir keine Anmerkungen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Jonathan Wiegers
Sprecher der Brandenburgischen Studierendenvertretung (BRANDSTUVE)